Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Reisebedingungen

Die ausführlichen Reisebedingungen der Rail Tours Touristik GmbH werden mit Ihrer Buchung Bestandteil des Reisevertrages. Aufgrund der sehr umfangreichen gesetzlichen Regelungen, finden Sie hier den wichtigsten Teil unserer AGBs.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im Allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt oder gemeinsam mit anderen Unternehmern Pauschalreisen zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet oder ein Unternehmen bei verbundenem Online-Buchungsverfahren (click-through) die Daten des Reisenden an andere Unternehmen vermittelt.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem Rail Tours Touristik GmbH Reisen als Veranstalter mit seinen Kunden Verträge abschließt.
Die besonderen Bedingungen der vermittelten Reiseveranstalter, der vermittelten Transportunternehmungen und der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.

DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages – in der Folge Reisevertrag genannt, den Buchende mit der Rail Tours Touristik GmbH entweder direkt (schriftlich fern(mündlich)) oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter wendet grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN an, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß den Bestimmungen des PRG ersichtlich gemacht.
 

1. Buchung/Vertragsabschluss

Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn nach Informationserteilung iSd § 4 PRG bzw. § 15 PRG sowie Übergabe der jeweils richtigen Standardinformationsblattes Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht (s. diesbezüglich auch A.1.2.3. dieser Reisebedingungen). Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.

2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers

Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist unter Rücksichtnahme des § 7 PRG dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.

2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung

Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.

2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung

Der Kunde kann die Reiseveranstaltung und das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers innerhalb angemessener Frist vor dem Abreisetermin auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung tatsächlich entstandenen angemessenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand. Bei einem Wechsel in der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbuchungsgebühr, die sich aus dem Aufwand des Reiseveranstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammensetzt.

3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen

Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen iSd §§ 4, 15 PRG über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten. Im Hinblick auf Änderungen vor Vertragsabschluss ist § 5 PRG zu beachten.

4. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

4.1. Gewährleistung

Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen verschuldensunabhängigen Gewährleistungsanspruch iSd §§ 11, 12 PRG. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Erst wenn diese fehlschlägt oder eine Verbesserung untunlich oder nicht möglich ist oder der Reiseveranstalter oder Leistungsträger innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist den Mangel nicht behebt oder einen gleichwertigen Ersatz anbietet, steht dem Reisenden das Recht gem. § 11 (3-7) PRG zu. Abhilfe kann zunächst in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.

4.2. Haftung

Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie

  • eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des Reisenden fällt, darstellen;
  • dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;
  • einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war;
  • nicht von ihm zugesagt worden bzw. vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich gebucht worden sind; oder
  • auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.

Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Reiseveranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Pauschalreise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der Reiseveranstalter nicht für allenfalls daraus entstehende Personen- und Sachschäden des Reisenden oder Personen- und Sachschäden Dritter.
Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu versichern.
Darüber hinaus wird empfohlen, entsprechende Versicherungen abzuschließen (z.B. Reiserücktritts- bzw. Reiseabbruchsversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Reisegepäckversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Personenschutz, Verspätungsschutz, usw), welche für eine ausreichende Deckung ab Abschluss des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise sorgen.
Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener Übereinkommen über die Beförderung auf See 1974 oder das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschränken, gelten diese Einschränkungen auch für den Reiseveranstalter (vgl § 12 Abs 4 PRG).

4.3. Mitteilung von Mängeln

Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters oder dem Reisebüro iSd § 13 PRG, welches verpflichtet ist, die Beschwerde unverzüglich an den Reiseveranstalter weiterzuleiten, mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekannt gegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert zwar nichts an den unter 5. beschriebenen grundsätzlichen Gewährleistungsansprüchen des Kunden, ist jedoch entsprechend zu berücksichtigen. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine grundsätzlichen Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Es empfiehlt sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter bzw. dem Reisevermittler über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.

4.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze

Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen (Montrealer Über- einkommen), bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. Das Recht auf Preisminderung und Schadenersatz lässt die Rechte von Kunden/ Reisenden nach anderen Vorschriften (FluggastrechteVO etc.) iSd § 12 (5) PRG unberührt. Eine nach dem PRG gewährte Schadenersatzzahlung oder Reisepreisminderung wird jedoch auf eine nach der in § 12 (5) PRG angeführten Verordnung erbrachte Leistung/ Zahlung angerechnet und umgekehrt.

5. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen

Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, wobei die Schriftform empfohlen wird, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. Zu berücksichtigen ist, dass im Hinblick auf Beschwerden auch Rücksprachen/ Recherchen vor Ort erforderlich sein können und dies auch einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

6. Rücktritt vom Vertrag

6.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise

a) Rücktritt ohne Entschädigung
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt, erheblich geändert werden oder Kundenvorgaben nicht eingehalten werden können. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 8 Prozent eine derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren und ihm unter Setzung einer jeweils im Einzelfall (Zweck der Reise, Reiseantritt) angemessenen Frist davon in Kenntnis zu setzen (§ 9 (4) PRG), dass, sollte der Kunde sich nicht innerhalb der angemessenen Frist äußern, sein Schweigen als Zustimmung gilt und der Reisevertrag mit den geänderten Inhalt zustande kommt. Der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben und kann diesfalls ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten. Sohin gilt: Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt/Charakter der Reise nicht beeinträchtigen.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel auch durch E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung, oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
•    entweder die Änderung anzunehmen oder
•    unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder
•    die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag zu erstatten.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Entschädigungszahlung
Die Entschädigung steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vor Reiseantritt und der jeweiligen Reiseart sowie den ersparten Aufwendungen, den allenfalls zur erwartenden Einnahmen aus anderweitigen Verwendung der Reiseleistung sowie der tatsächlich zu leistenden Zahlungen an die Leistungsträger. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.

Für ausgeschriebene Reisen, bei denen die Rail Tours Touristik GmbH als Veranstalter auftritt (ausgenommen Tagesausflüge, Gruppenreisen und Kulturreisen/geführte Kulturreisen), gelten generell folgende Stornogebühren, sofern beim Buchungsprozess nicht anderslautende Stornokonditionen vereinbart wurden :
in jedem Fall mindestens € 30,- pro Buchung:
bis 30 Tage vor Reiseantritt: 10%
ab 29 Tage bis 15 Tage vor Reiseantritt: 30%
ab 14 bis 3 Tag vor Reiseantritt: 70%
ab 2 Tage vor Abreise: 85%

Abweichend von obigen Stornosätzen gelten für alle Kulturreisen/geführte Kulturreisen auf dieser Website folgende Stornosätze, in jedem Fall mindestens € 30,- pro Buchung:
Nach Fixbuchung bis 60 Tage vor Reiseantritt: 10% Stornogebühr
ab 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt: 25% Stornogebühr
ab 29. bis 16. Tag vor Reiseantritt: 50% Stornogebühr
ab 15. bis 8. Tag vor Reiseantritt: 80% Stornogebühr
ab dem 7. Tag vor Reiseantritt: 90% Stornogebühr

Abweichend von obigen Stornosätzen gelten für alle Traumzüge der Lernidee Erlebnisreisen GmbH sowie Venice Simplon Orient Express GmbH auf dieser Website folgende Stornosätze, in jedem Fall mindestens € 30,- pro Buchung:
Rücktritt bis zum 92. Tag vor Reisebeginn: 15 % des Reisepreises
Vom 91. bis zum 42. Tag vor Reisebeginn: 45 % des Reisepreises
Vom 41. bis zum 11. Tag vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises
Ab 10. Tag vor Reisebeginn: 90 % des Reisepreises

Abweichend von obigen Stornosätzen gelten für alle Gruppenreisen folgende Stornosätze, sofern beim Buchungsprozess nicht anderslautende Stornokonditionen vereinbart wurden:
Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn: kostenlos
Vom 29. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises
Vom 14. bis zum 8. Tag vor Reisebeginn: 70 % des Reisepreises
Ab 7. Tag vor Reisebeginn: 85 % des Reisepreises


Für auf dynamic.railtours.at gebuchte Reisen gelten abweichende Stornobedingungen.
Während des Buchungsprozesses - noch vor Abschluss der Buchung - werden
die für die konkrete Buchung anwendbaren Stornobedingungen angezeigt.

Sitzplätze, Musical-, Opern-, Kabarett- oder Theaterkarten können weder umgebucht noch rückerstattet werden.

Bei Neubuchung innerhalb von 14 Tagen verringert sich die Stornogebühr auf eine Umbuchungsgebühr von € 30,- - fallweise gesonderte Stornobedingungen von Hotels gelten jedoch vorrangig. Bei Zusammenarbeit mit anderen Reiseveranstaltern, Agenturen, Fluglinien gelten zusätzlich deren Stornobedingungen. Bei kurzfristiger Stornierung können darüber hinaus noch Leerbettgebühren anfallen. Wird die Reise nicht vor dem Anreisetermin storniert, kann keine Rückerstattung gewährt werden. Teilweise benützte Bahntickets können nicht rückerstattet werden.

Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung/ Rücktritt empfiehlt es sich zu Beweiszwecken, dies
•    mittels eingeschriebenen Briefes oder
•    persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er den vollen Reisepreis zu bezahlen.

6.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise

Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit (§ 10 (3) PRG), wenn
a) eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:
bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung/ Rücktritt erfolgt auf Grund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zu rück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu.

6.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise

Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört, dass die Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist und die Durchführung der Reise dem Reiseveranstalter bzw. allen übrigen Reisenden nicht mehr zumutbar ist. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

7. Änderungen des Vertrages

7.1. Preisänderungen

Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten – der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 8 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.). Ebenso ist jede Preissenkung iSd § 8 (4) PRG an den Kunden weiterzugeben.

7.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise

Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen iSd § 11 (5) PRG zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige oder höherwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird (iSd § 11 (6) (7) PRG). Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
Für Leistungsänderungen, die ohne Verschulden der Rail Tours Touristik GmbH durch staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen oder Erkrankung bzw. Unfall eines Reiseteilnehmers verursacht werden, besteht kein Anspruch auf Ersatz.

8. Auskunftserteilung an Dritte

Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekannt zu geben.

9. Zahlungsmodalitäten

Kreditkarte bei Buchung auf unserer Website
Wurde die Buchung online bereits mit Kreditkarte bestätigt, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte ca. zehn Tage vor Reiseantritt.

Kreditkarte bei telefonischen und schriftlichen Buchungen
Wir schicken Ihnen gerne einen Link, über den Sie Ihre Reise sicher und bequem online bezahlen können.
Begleichen Sie den gesamten Reisepreis frühestens zwanzig Tage vor Reiseantritt, so ist Ihre Zahlung im Insolvenzfall lt. Pauschalreisegesetz abgesichert.

Banküberweisung
IBAN: AT97 1200 0506 7064 9101

Verwendungszweck: die Vorgangsnummer Ihrer Buchung, die Sie auf der Buchungsbestätigung im Anhang finden.
Begleichen Sie den gesamten Reisepreis frühestens zwanzig Tage vor Reiseantritt, so ist Ihre Zahlung im Insolvenzfall lt. Pauschalreisegesetz abgesichert.

Für Reisebüros gelten die Zahlungsbedingungen lt. Agenturvertrag.

10. Sonstige Bestimmungen

Die nachstehenden Punkte sind integrierender Bestandteil des Reisevertrages. Der Kunde akzeptiert mit seiner Buchung ausdrücklich diese Punkte und diese sind Geschäftsgrundlage des abgeschlossenen Reisevertrags.

Haftung des Veranstalters bei Insolvenz

Entsprechend des Pauschalreisegesetzes (PRG) ist die Rail Tours Touristik GmbH im Gewerbeinformationssystem Austria sowie im Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis mit der GISA Zahl 24011495 eingetragen. Gemäß der Pauschalreiseverordnung sind Kundengelder bei Pauschalreisen des Veranstalters Rail Tours Touristik GmbH unter folgenden Voraussetzungen abgesichert: Die Anzahlung erfolgt frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise und beträgt 10% des Reisepreises. Die Rest- oder Gesamtzahlung erfolgt frühestens 20 Tage vor Reiseantritt - Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden. Darüber hinausgehende oder vorzeitig geleistete Anzahlungen bzw. Restzahlungen dürfen nicht gefordert werden und sind nicht abgesichert. Versicherer ist die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group (Polizzennummer 08-G648.606-J). Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt einer Insolvenz beim Abwickler (WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, Schottenring 30, 1010 Wien, Tel.: 050 350 355, E-Mail: kundenservice@wienerstaedtische.at) vorzunehmen.

Die Rail Tours Touristik Ges.m.b.H. prüft und aktualisiert die Informationen auf ihren Webseiten ständig. Trotz aller Sorgfalt können sich die Daten inzwischen verändert haben. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen ist daher ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für alle anderen Webseiten, auf die mittels Hyperlink verwiesen wird. Die Rail Tours Touristik Ges.m.b.H. distanziert sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten der Webseiten, die aufgrund einer solchen Verbindung erreicht werden. Die Rail Tours Touristik Ges.m.b.H. behält sich vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen ohne Ankündigung vorzunehmen.